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Lohn- Gehalts-Pfändungstabelle

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie Ihren pfändbaren Betrag berechnen.

Wir bemühen uns um Aktualität, übernehmen aber keine Garantie auf Vollständigkeit. Bitte sehen Sie die angegebenen Werte nur als Richtwerte. In Einzelfällen kann es zu Abweichungen kommen,da die individuellen Leistungen Ihres Einkommens nicht in die Berechnung einfließen.
Wie viele unterhaltspflichtige Personen haben Sie?
Allein 2 Per. 3 Pers. 4 Pers.
Nettoeinkommen z.B. 1350,16  
Unbenanntes Dokument Unbenanntes Dokument
Pfändungstabelle gültig seit 2005
Netto von Netto bis unterhaltspflichtige Personen
0
1
2
3
4
5
0,00 € 989,99 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
990,00 € 999,99 € 3,40 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
1.000,00 € 1.009,99 € 10,40 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
1.010,00 € 1.019,99 € 17,40 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
1.020,00 € 1.029,99 € 24,40 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

 

 

 

Ihre Berechnung

Nettoeinkommen
0,00€
Ihr Freibetrag
0,00€
Mehrbedarf wegen Unterhalt
0,00€
pfändbarer Betrag
0,00€
Auszahlung
0,00€

Selbstbehalt (Eigenbedarf) bei Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht und deren Höhe ist eindeutig im BGB geregelt. Hieraus ergibt sich das keine Unterhaltspflicht besteht, wenn der Unterhaltspflichtige hierdurch selber bedürftig wird. §1581 und §1603 Abs. 1 u. Abs. 2

§ 1581 Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

§ 1603 Leistungsfähigkeit Abs. 1

Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

§ 1603 Leistungsfähigkeit Abs. 2

Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der nach Abzug der gesamten Unterhaltszahlungen, dem Unterhaltspflichtigem zum Leben verbleiben muss. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Einzelfall auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Frage kommen kann. Mögliche Faktoren hierfür wären zum Beispiel, die nicht Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit oder drastische Einsparungen durch eine neue Lebensgemeinschaft. Kürzungen des Selbstbehaltes sind aber nur gerechtfertigt, wenn es um den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern geht. Zu beachten ist hierbei, dass der Unterhaltspflichtige in der Nachweispflicht steht, alles unternommen zu haben, um seine Unterhaltspflicht nachzukommen. Das sozialrechtliche Existenzminimum muss dem Unterhaltspflichtigen aber mindestens zum leben bleiben.

Weitere Angaben und Höhen zum Unterhalt finden Sie auch in der Düsseldorfer Tabelle.